Informationen für andere Gewerke
Werden Feuerungsanlagen als verfahrensfreie Baumaßnahme nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Anhang Nr. 3a wesentlich geändert oder neu installiert, so sind die Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF) mindestens 10 Tage vor Beginn der Ausführung dem/der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in vorzulegen. Nachfolgend kann das Formular sowie eine Anleitung zum Ausfüllen heruntergeladen werden:
Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)
Hier kann das TAF-Formular heruntergeladen werden:
Download TAF
Anleitung zum Ausfüllen der Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)